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Verkehrsleiter (neu)

Externer Verkehrsleiter

 

Seit dem 4. Dezember 2011 müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1071 / 2009 u. a. alle Güterkraftverkehrsunternehmer einen Verkehrsleiter bestellen. Dieser muss eine natürliche Person sein und die Verkehrstätigkeiten des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leiten. Der Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071 / 2009 ermöglicht es, einen externen Verkehrsleiter einzusetzen.

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Zwischen dem beauftragenden Unternehmer und dem externen Verkehrsleiter muss ein Geschäftsbesorgungsvertrag bestehen, der die Aufgaben des externen Verkehrsleiters beschreibt. Darüber hinaus muss der externe Verkehrsleiter im Sinne der Verordnung (EG) 
Nr. 1071 / 2009 zuverlässig (Artikel 6) und fachlich geeignet (Artikel 8) sein. Dadurch hat auch ein Unternehmer, der nicht über die fachliche Eignung verfügt, die Möglichkeit, ein Güterkraftverkehrsunternehmen zu betreiben.

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Zu den im Geschäftsbesorgungsvertrag zu regelnden Aufgaben des externen Verkehrsleiters zählen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b insbesondere

- das Instandhaltungsmanagement für die Fahrzeuge,

- die Prüfung der Beförderungsverträge und -dokumente,

- die grundlegende Rechnungsführung,

- die Zuweisung der Ladung an die Fahrer und Fahrzeuge sowie

- die Prüfung der Sicherheitsverfahren.

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Vorgenannte Aufgaben können durch den externen Verkehrsleiter delegiert werden, dieser hat aber weiterhin die ordnungsgemäße Durchführung zu verantworten. Deshalb muss die ordnungsgemäße Durchführung durch den externen Verkehrsleiter überprüft werden.

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Ich verfüge über die geforderte Zuverlässigkeit und fachliche Eignung für den gewerblichen Güterkraftverkehr.

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Die Beauftragung eines Verkehrsleiters ist dann unzulässig, wenn dieser keinen tatsächlichen Einfluss auf die Verkehrstätigkeiten hat (Urteil  des Verwaltungsgerichts Oldenburg (Oldenburg) vom 15.07.2008)!

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Im Falle von groben Verfehlungen im beauftragenden Unternehmen riskiert der eingesetzte externe Verkehrsleiter eine europaweite Aberkennung seiner Zuverlässigkeit mit der Folge, dass er die Tätigkeit als externer Verkehrsleiter nicht mehr ausüben kann (Berufsverbot).

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Im Anhang IV zur Verordnung (EG) Nr. 1071 / 2009 (Liste der schwersten Verstöße gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a) sind die sogenannten "sieben Todsünden" aufgeführt, die zu einer Aberkennung der Zuverlässigkeit führen können. Sowohl dem beauftragenden Unternehmen wie auch dem externen Verkehrsleiter müssen die hohe Verantwortung, die notwendigen Kompetenzen sowie die Entscheidungs- und Leitungsbefugnis des externen Verkehrsleiters bewusst sein.

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Immer wieder eingehende Anfragen nach einer "Preisliste für meine Tätigkeiten" lassen die mangelnde Ernsthaftigkeit erkennen. Für derartige "Scheintätigkeiten" stehe ich nicht zur Verfügung!

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